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Häufig gestellte Fragen zu Erbschaft und Testament

An unseren Informationsveranstaltungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gelegenheit, den Gastrednern konkrete Fragen zu stellen.

 

Wir haben für Sie interessante Fragen und Antworten zusammengestellt. Die Liste wird regelmässig erweitert.

 

Wenn Sie zu den Themen Testament, Vorsorge, Konkubinat oder Legat eine Frage haben, telefonieren Sie uns unter 031 378 20 50. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

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Frage: Wenn ich gesundheitlich nicht mehr in der Lage bin, mein Testament zu schreiben: Kann dies mein Ehegatte für mich tun?



Antwort: Nein, kann er nicht. Denn das testieren (so nennt man die letztwilligen Verfügungen aller Art) ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, bei  der man sich nicht vertreten lassen kann.

Der letzte Wille muss von der Person stammen, die verfügt und sie muss den Sinn und Inhalt zum Zeitpunkt der Verfügung verstehen. Wer körperlich nicht mehr in der Lage ist, ein Testament handschriftlich niederzuschreiben, kann die Form eines notariellen Testamentes wählen. Auch für andere Behinderungen sind spezielle Formen vorgesehen.


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Frage: Wir haben einen Ehe- und Erbvertrag gemacht. Braucht es trotzdem ein Testament, wenn spezielle Wünsche vorhanden sind?



Antwort: Das kommt auf den Inhalt des Ehe- und Erbvertrages an. Haben beide Ehegatten vollständig und für alle Eventualitäten verfügt, so braucht es kein weiteres Testament.

Häufig wird mit dem Erbvertrag aber nur Raum für Verfügungen geschaffen (z.B. mit einer Formulierung wie „Für den Fall meines Vorversterbens behalte ich mir vor, über 10% meines Nachlasses testamentarisch frei zu verfügen“).

Wird beim Tod  keine solche Verfügung gefunden, so bleibt es bei der gesetzlichen bzw. der vertraglich vereinbarten Erbfolge. Oder es wird im Erbvertrag vereinbart, dass der zweitversterbende Ehegatte (weil zwischen dem Tod des Erstversterbenden und demjenigen des Zweitversterbenden Jahrzehnte liegen können) die gemeinsam für diesen Fall getroffenen Verfügungen später einseitig ändern kann.

 

Ein Beispiel: der Ehemann hat Kinder aus erster Ehe, die Ehefrau ist kinderlos. Sie vereinbaren, dass die Ehefrau, wenn sie als zweite verstirbt, den Stiefkindern das hinterlässt, was sie vom Ehemann erhalten hat. Die beiden vereinbaren aber, dass die Ehefrau diese Verfügung später ändern darf, sodass sie auf die Sache zurückkommen kann, wenn die Kinder des Ehemannes sich nach dessen Tod plötzlich der Stiefmutter gegenüber unkorrekt verhalten sollten.


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Frage: Wie kann ich verhindern, dass ich Haus und Vermögen verliere, wenn ich ein Pflegefall werden sollte?



Antwort: Am besten lässt sich das vermeiden, indem frühzeitig Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass eventuelle Pflegekosten , soweit sie nicht aus dem laufenden Einkommen (Vermögensertrag, Renten, Ergänzungsleistungen) und Krankenversicherungen finanzierbar sind, durch geeignete Versicherungen abgedeckt werden oder indem man anderweitige Rückstellungen tätigt.

Liegenschaften oder andere Vermögensteile vorzeitig an die Kinder zu verschenken, wird in den meisten Fällen kaum helfen. Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Verzicht verstrichen ist, zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt, wobei sich aber der anzurechnende Betrag ab dem Zeitpunkt des Verzichts jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Wo schliesslich das Sozialamt einzuspringen hat, wird es versuchen, auf die Verwandtenunterstützungspflicht wohlhabender Kinder verweisen, auch wenn das Bundesgericht die diesbezüglichen Voraussetzungen streng auslegt. Falls Eltern Kindern zu Lebzeiten Liegenschaften übertragen, so empfiehlt es sich, dies möglichst früh zu tun und zumindest einen Teil des übertragenen Eigenkapitals als Nutzniessung zu Gunsten der Eltern zu gestalten, sodass weiterhin ein Einkommen aus der Liegenschaft generiert wird.

(Quelle u.a.: Cornelia Döbeli, Beobachter 20/2009)


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Frage: Unsere Tochter möchte auf den Erbteil verzichten und den Erbteil ihren 3 Kindern weitergeben. Ist das möglich?



Antwort: Ja, möglich. Sie hat grundsätzlich zwei Optionen: sie kann entweder mit den Eltern einen Erbvertrag schliessen, mit welchem sie auf ihren Erbanspruch verzichtet und die Eltern an ihrer Stelle die Enkelkinder als Erben einsetzen.

Weil der Erbvertrag einseitig nicht mehr abänderbar ist, ist diese Regelung verbindlich und kann die Tochter sicher sein, dass die Eltern es sich nicht mehr anders überlegen werden. Oder aber die Tochter kann beim Tod eines Elternteils gegenüber der zuständigen Behörde die Ausschlagung ihres Erbteils erklären, worauf sie so behandelt wird, als sei sie vor dem Tod des Elternteils verstorben und an ihrer Stelle ihre Kinder erben. Konsequenterweise müsste sie, wenn sie gar nicht erben will, beim Tod des erstversterbenden und des zweitversterbenden Elternteils ausschlagen.


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Frage: Ich habe meinen Kindern noch zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt. Die Höhe war von Kind zu Kind unterschiedlich. Müssen diese Vorbezüge anlässlich der Erbschaft angeglichen werden?



Antwort: Nachkommen sind grundsätzlich verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu seinen Lebzeiten in Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben, es sei denn, der Erblasser habe ausdrücklich das Gegenteil verfügt.

Das gleiche gilt für Zuwendungen, die der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass etc. gemacht hat. Von der Ausgleichung ausgenommen sind nur die üblichen Gelegenheitsgeschenke sowie Erziehungskosten im üblichen Umfang. Wo keine Ausgleichung erfolgt, hat u.U. eine Herabsetzung stattzufinden, sofern Pflichtteile von pflichtteilsgeschützten Erben (Nachkommen, Ehegatte, Eltern) verletzt worden sind.

Der Ausgleichungspflichtige hat die Wahl, die erhaltene Zuwendung in natura in den Nachlass einzuwerfen oder es wird (was häufiger ist) dem Nachlass rechnerisch hinzugezählt, was er erhalten hat (und zwar mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbganges, nicht der Zuwendung).

 

Beispiel: Die Teilungsmasse beträgt 500T. Kind A hat zu Lebzeiten des Erblassers 100T erhalten, welche der Ausgleichung unterliegen. Die Berechnungsmasse beträgt somit 600T (die 100T werden der Teilungsmasse hinzugezählt). Kind A hat sich an seinen Anteil von 300T seine bereits erhaltenen 100T anrechnen zu lassen und erhält noch 200T. Kind B erhält 300T.


Die Antworten wurden verfasst von:

Dr. iur. Peter Liatowitsch, Liatowitsch & Partner, Basel

 

Jürg Wachter ist gerne für Sie da.

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