Seit dem 1. Mai 2010 ist das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Das Bundesgesetz besagt, dass in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, das Rauchen untersagt ist. Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt laut dem Bundesamt für Gesundheit jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten müssen (inkl. Sitzungszimmer, Cafeteria, Gänge usw.).
Die Kantone sind für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständig. Sie können auch strengere Regelungen erlassen.
Lesen Sie mehr zu den geltenden Regelungen am Arbeitsplatz und wie Sie vorgehen können, wenn an Ihrem Arbeitsplatz trotzdem weiter geraucht wird.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gibt Bedingungen für das Einrichten von abgetrennten Rauchräumen (sogenannten Fumoirs) vor. Sie finden diese auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit.