In der Gastronomie lässt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen weitreichende Ausnahmen im Arbeitnehmendenschutz zu:
Da die Kantone Passivrauchregelungen erlassen können, die über das Bundesgesetz hinaus gehen, herrscht derzeit schweizweit eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen in der Gastronomie. In elf Kantonen gilt lediglich das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Diese Kantone verfügen nur über einen minimalen Passivrauchschutz, denn sie lassen reine Rauchbetriebe sowie bediente Fumoirs weiterhin zu. In sieben weiteren Kantonen sind Rauchbetriebe zwar verboten, bediente Fumoirs hingegen erlaubt. Acht Kantone schützen ihre Arbeitnehmenden umfassend vor Passivrauchen, indem nur noch unbediente Fumoirs zugelassen sind.
Auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit finden Sie eine monatlich aktualisierte Aufstellung über die in den Kantonen geltenden Passivrauchgesetze in der Gastronomie. Die Übersichtskarte bietet einen Überblick über die kantonalen Regelungen.

Lesen Sie mehr zu den Passivrauchregelungen in der Gastronomie und wie Sie vorgehen können, wenn in einem Lokal, in dem nach der geltenden kantonalen Regelung nicht mehr geraucht werden dürfte, trotzdem weiter geraucht wird.
Die Lungenliga setzt sich mit der eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» dafür ein, die Lücken des Bundesgesetzes zu schliessen.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gibt Bedingungen für das Einrichten von abgetrennten Rauchräumen (sogenannten Fumoirs) vor. Sie finden diese auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit.