Gastronomiebetriebe gehören zu denjenigen Arbeitsplätzen, die am stärksten dem Tabakrauch anderer ausgesetzt sind. Zahlreiche Servicemitarbeitende leiden unter den gesundheitlichen Folgen der hohen, täglichen Passivrauchbelastung, welche laut einer Studie derjenigen von 15 bis 38 selber gerauchten Zigaretten entspricht. Ganz besonders wichtig wäre darum ein gesetzlich verankerter Schutz vor Passivrauchen für die Serviceangestellten, d.h. eine rauchfreie Gastronomie.
Leider schützt das am 1. Mai 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen die Bevölkerung und insbesondere die Arbeitnehmenden nicht umfassend vor den gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens. Aus Sicht der Lungenliga verfügt das Bundesgesetz über grosse Mängel und lässt inakzeptable Ausnahmen zu, denn:
Beides führt dazu, dass zahlreiche Serviceangestellte bis zu acht Stunden täglich an ihrem Arbeitsplatz dem Tabakrauch ausgesetzt sind und so ihre Gesundheit gefährden.
Das Bundesgesetz lässt zu, dass die Kantone weiterführende Regelungen erlassen. Obwohl aus gesundheitlicher Sicht begrüssenswert, führt dies zu einem Wirrwarr an kantonalen Gesetzen, Unsicherheiten und Schwierigkeiten im Vollzug und wettbewerbsverzerrenden Bedingungen. Von Kanton zu Kanton – und bisweilen von einer Gemeinde zur nächsten – gelten andere Regelungen. Die 15 Kantone, welche heute über eine weitergehende und wirksamere Lösung als das Bundesgesetz verfügen, geraten seit der Einführung des nationalen Mindeststandards vermehrt unter Druck, das lückenhafte Bundesgesetz zu übernehmen.
Genauere Informationen über die geltenden kantonalen Passivrauchregelungen in der Gastronomie finden Sie auf der Übersichtskarte oder in der Auflistung des Bundesamts für Gesundheit.
Wie setzt sich die Lungenliga für einen wirksamen Passivrauchschutz ein?