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Covid-19-Impfung

Die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie und die Lungenliga Schweiz empfehlen prinzipiell allen Personen sich impfen zu lassen. Melden Sie sich an, sich sobald es in Ihrem Kanton möglich ist (unter Berücksichtigung der Impfprioritäten).

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Für neue und aktuelle Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des BAG für besonders gefährdete Menschen oder kontaktieren Sie die Infoline: +41 58 463 00 00, täglich 24 Stunden.

 

Massnahmen für besonders gefährdete Menschen

  • Die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie und die Lungenliga Schweiz empfehlen allen Personen sich impfen zu lassen.

  • Am besten schützen Sie sich vor einer Ansteckung indem Sie sich an die Hygiene- und Verhaltensregeln halten.

  • Waschen Sie sich gründlich und regelmässig die Hände mit Seife.

  • Halten Sie Abstand zu anderen Personen (mindestens 1,5 Meter).

  • Befolgen Sie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, Haltestellen, in öffentlich zugänglichen Innenräumen, im öffentlichen Raum – wenn Abstand halten nicht möglich ist. Bei der Arbeit drinnen – ausser am Arbeitsplatz sofern Abstand eingehalten wird.

  • Befolgen Sie die Hygiene- und Verhaltensregeln auch, wenn Sie Freunde oder Familie treffen. Beispielsweise indem Sie beim Rausschöpfen des Essens nicht dasselbe Besteck anfassen und nicht aus demselben Glas trinken etc.

  • Vermeiden Sie Stosszeiten an Orten mit hohem Personenaufkommen (beispielsweise Pendlerzeiten im Bahnhof, Einkaufen am Samstag).

  • Nehmen Sie Ihre Medikamente wie vom Arzt verschrieben ein. Besprechen Sie eine Anpassung nur in dringenden Fällen mit Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt.

  • Hinweis: Inhalative Steroide gelten nicht als immunsuppressive Therapie.

  • Arbeitgeber/innen ermöglichen besonders gefährdeten Personen, ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Dazu treffen sie geeignete organisatorische und technische Massnahmen.

  • Kann die besonders gefährdete Person nur vor Ort arbeiten, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass sie die empfohlenen Hygiene- und Verhaltensmassnahmen (Maske tragen – ausser am Arbeitsplatz, sofern der Abstand eingehalten wird, Hände waschen, Abstand halten) einhalten kann. Kann ein Arbeitgeber/in die genannten Vorgaben nicht erfüllen, muss sie der besonders gefährdeten Person den Lohn fortzahlen. Eine besonders gefährdete Person teilt ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mit. Der Arbeitgeber kann fallweise ein ärztliches Attest verlangen.