Finanzhilfen für die Betreuung durch Angehörige
Personen, die Pflege brauchen, können finanzielle Entlastungsmöglichkeiten beantragen und damit allenfalls pflegende Angehörige entschädigen:
- Benötigt eine Person seit mindestens einem Jahr Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, kann sie bei der IV und nach Erreichen des Rentenalters bei der AHV ein Gesuch für eine Hilflosenentschädigung einreichen.
- Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, können bei ihrer kantonalen Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen beantragen.
- Den Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, werden Krankheits- und Behinderungskosten zurückerstattet, sofern diese nicht durch die Krankenversicherung oder eine andere Versicherung gedeckt sind.
- Möglicherweise übernimmt die Krankenkasse (Zusatzversicherung) einen Teil der Haushaltshilfe.
Pflegende Angehörige erhalten unter gewissen Umständen eine Entschädigung für ihre Arbeit:
- Sind die pflegenden Angehörigen noch nicht im AHV-Alter, können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. gemeinsamer Haushalt, mindestens Hilflosigkeit mittleren Grades) bei der AHV Betreuungsgutschriften anrechnen lassen.
- Einzelne Kantone und Gemeinden entschädigen pflegende Angehörige.
- Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden unter Umständen von der Versicherung und der Krankenkasse finanziert.
Beraterinnen und Berater der kantonalen Lungenligen sind in diesen Fragen bewandert und geben dazu konkrete Hilfestellungen.

Umfassende Informationen zur Leistung der Sozialversicherungen bei einer chronischen Krankheit bietet auch der Leitfaden
«Chronisch krank – was leisten die Sozialversicherungen?»
Die Publikation kann unter www.lungenliga.ch/sozialberatung kostenlos heruntergeladen oder bei der Krebsliga Schweiz (Tel. 0844 850000) zum Preis von 25 Franken (zzgl. Versandkosten) bestellt werden.
Weiterführende Links:
www.ahv-iv.ch/sozialversicherungen
www.pflege-entlastung.ch
www.info-workcare.ch/de