Beratung & Betreuung

Vorausplanen entlastet die Angehörigen

Soll der eigene Wille im Falle einer Urteilsun­fähig­keit so weit als möglich umge­setzt werden, lohnt es sich voraus­zu­planen. Dies be­deutet auch für die Nahestehen­den eine Erleichterung.

Wird eine Person durch Krankheit oder Unfall urteilsunfähig, stellen sich viele Fragen: Wer vertritt ihre Interessen? Welche medi­zi­nis­chen Behand­lungen werden durchgeführt? Welche nicht? Viele dieser Fragen lassen sich im Voraus klären, dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden:

  • Die allgemeine Vorausplanung umfasst das Planen in unterschiedlichen Lebens­berei­chen. Dokumentation: z.B. ein Vor­sorge­auf­trag, ein Testament oder die verbind­liche Re­gel­ung finanzieller Fragen.
  • Die krankheitsspezifische Voraus­planung für Betreuung und Behand­lung ist ein strukturierter und fort­laufender Prozess zwischen betroffe­nen Personen, ihren Angehöri­gen und Fach­personen, um individuelle Behand­lungs­wün­sche gemeinsam zu definie­ren und zu dokumentieren.
  • Die gesundheitliche Voraus­planung (engl. Advance Care Planning = ACP) definiert im Voraus das gewünsch­te Vorge­hen bei lebens­erhalten­den Mass­nahmen oder spezifischeren Thera­pien für den Zeitpunkt der eignen Urteils­unfähigkeit, wenn man sich selber nicht dazu äussern kann. Doku­mentation: z.B. eine Patienten­verfü­gung oder ein Notfallplan.1

Mit den Nächsten sprechen

Beim ACP, das sowohl für gesunde als auch kranke Menschen sinnvoll ist, bestimmen die entspre­chen­den Personen ihre Vertretung bei einer Urteils­unfähig­keit. Zudem legen sie fest, welche medizi­nischen Mass­nahmen bei einem Notfall sowie bei einer vorüberge­henden oder dauerhaften Urteilsun­fähig­keit getroffen werden sollen und welche nicht.

Dies alles geschieht mit der Unterstützung von Fach­personen. Das sei besonders wichtig, betont Weidmann-Hügle. «Es gibt Person­en, die vorgefertigte Formulare aus­füllen, ohne die – teilweise komplexen – Inhalte genau zu verste­hen, und nicht bedenken, dass diese Dokumen­te verbindlich sind.» Für jene, die sich nicht mit konkreten medizini­schen Interven­tio­nen auseinander­setzen wollen, sei es sinnvoller, in Ab­sprache mit der entspre­chen­den Person lediglich zu bestimmen, wer bei einer Urteils­unfähigkeit ver­tretungs­be­rechtigt ist, sowie mit dieser und ande­ren Nahe­stehen­den über Dinge zu sprechen, die einem wichtig sind.

Dies bei­spiels­weise in Bezug auf Schmerzen, Angst, das Bewusstsein oder das Leben allgemein. «Denn nur wenn der eigene Wille kom­muni­ziert wird, kann dieser bei einer Urteil­sunfähigkeit auch so weit wie mö­glich gewahrt werden.»

1. Bundesamt für Gesundheit BAG und palliative ch (2018): Gesundheitliche Vorausplanung mit Schwerpunkt «Advance Care Planning». Nationales Rahmenkonzept für die Schweiz. Bern.